top of page
Neue Markenwelten GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Die vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten ausschließlich. „Neue Markenwelten“ (NMW) erkennt entgegenstehende oder abweichende, sich widersprechende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht an, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für den Fall, dass NMW in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers eine Lieferung vorbehaltlos ausführt.

(3) Die hiesigen AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die entgeltliche Planung und Durchführung einer Samplingaktion.

(2) Eine Samplingaktion umfasst die/das

  • Adress-Recherche möglicher Verteilorte

  • Recherche der Ansprechpartner bei den jeweiligen möglichen Verteilorten

  • Bedarfsanalyse (bzgl. Zielgruppe, Zeitraum, Mengen) und Entwicklung der Fragebögen für die Vertriebsorte

  • Anfrage und Akquise bei den Verteilorten via Telefon, Fax oder per E-Mail hinsichtlich der Teilnahme als Verteilort an der Samplingaktion

  • Vorstellung und Präsentation des Produktes plus Aktionsvorstellung insgesamt beim Verteilort

  • Vereinbarung des Konkurrenzausschlusses mit den Verteilorten

  • abschließende Vereinbarung mit den Verteilorten (schriftlich/via E-Mail/mündlich- Gesprächsprotokoll)

  • Rücklaufkontrolle sowie Nachfass-Aktionen bei den Verteilorten, die sich bis zum Abgabetermin nicht gemeldet haben

  • Erstellen der Versandlisten für den Kunden und die Logistik (Menge und Umfang etc.)

  • Organisation mit dem zu beauftragenden Logistik-Unternehmen

  • Handling und Druck der Werbemittel

  • ​

  • sichernde Kontroll-Instruktionen per E-Mail an die Verteilorte

  • stichprobenartige Kontrolle bei den Verteilorten vor Ort während der laufenden Sampling-Aktion und die telefonische Kontrolle

  • Reporting und stichprobenartige fototechnische Dokumentation

  • Organisation und Durchführung von ergänzenden Maßnahmen, wie Promotion, Sales-Support, Directmailing, Geofencing, digitales Sampling, DOOH etc.

  1. Sämtliche Tätigkeiten und Dienstleistungen mit Ausnahme des Bereiches „Versand, Werbemittel, Geofencing, Personalpromotion, digitales Sampling, DOOH“ werden von NMW grundsätzlich durch eigene Mitarbeiter oder Partnern ausgeführt. NMW ist berechtigt, einzelne Tätigkeiten auf Dritte zu übertragen. Für den Bereich Versand, Werbemittel, Geofencing, Personalpromotion, digitales Sampling, DOOH beauftragt NMW im eigenen Namen ein geeignetes Logistikunternehmen, eine Druckerei oder eine Partneragentur. Dieses kann von dem im Auftrag genannten Unternehmen abweichen. Für diese Dienstleistungen gelten die AGB des Kooperationspartners.

  2. NMW übernimmt keinerlei Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg einer Samplingaktion oder weiteren Dienstleistungen.

 

§ 3 Auftragserteilung

(1) Mit Auftragserteilung erteilt der Auftraggeber NMW den verbindlichen und entgeltlichen Auftrag, eine Samplingaktion oder ergänzende Maßnahmen mit einem eindeutig bestimmten Produkt innerhalb eines eindeutig bestimmten oder bestimmbaren Zeitraumes durchzuführen. Mit Unterschrift des Auftrages bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit aller im Auftrag festgelegten Inhalte.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, NMW unverzüglich und rechtzeitig sämtliche Informationen über das Produkt zur Verfügung zu stellen, die für die Planung und Durchführung der Samplingaktion bzw. ergänzenden Aktionen notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Art des Produktes, die Zielgruppe und die Art der in Betracht kommenden Vertriebsorte. NMW haftet nicht für die möglichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen von insoweit fehlerhaften oder verspäteten Angaben oder Informationen.

(3) Kommt der Auftraggeber mit seiner Informationspflicht in Verzug, bleibt er zur Zahlung der angemessenen Vergütung verpflichtet. Auf § 6 Ziffer (3) und (4) der AGB wird insoweit verwiesen.

Die Auftragserteilung erfolgt exklusiv, soweit nicht anderweitig gesondert schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber ist dementsprechend nicht berechtigt, neben NMW oder zeitgleich Dritte mit derselben Samplingaktion zu beauftragen oder aber selbst diese durchzuführen. Wird dieser Grundsatz der Exklusivität schuldhaft durchbrochen oder schuldhaft verletzt, schuldet der Auftraggeber gleichwohl ohne Einschränkungen die volle vereinbarte Vergütung.

 

§ 4 Recherche und Verteilorte

(1) Die Recherche, die Auswahl und die Sampling-Vereinbarung mit den Verteilorten erfolgt nach den Vorgaben des Auftraggebers. Die durch die Recherche ermittelten Liste der Verteilorte bzw. die Sampling-Vereinbarungen verbleiben bis zur vollständigen Begleichung der Vergütung Eigentum von NMW, an dem NMW das ausschließliche Nutzungsrecht hat.

(2) Hat der Auftraggeber bei Beauftragung die möglichen Verteilorte spezifiziert und konkretisiert, bezieht sich die Recherche und die Samplingaktion auch nur auf diese Verteilorte.

(3) Stellt sich bei oder nach Durchführung der Recherche heraus, dass entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers zu wenige Verteilorte gewonnen werden konnten oder nur solche, die den Wünschen des Auftraggebers hinsichtlich der Zielgruppe, des Zeitraumes oder den Mengen etc. nicht entsprechen, ist und bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der angemessenen Vergütung gemäß § 6 Ziffer (4) der AGB verpflichtet, es sei denn, NMW hat diesen Umstand zu vertreten, was der Auftraggeber nachzuweisen hat.

(4) Hat der Auftraggeber diesen Umstand zu vertreten, schuldet er die volle Vergütung.

Hat der Auftraggeber die in Betracht kommenden Verteilorte nur der Art und Qualität nach bestimmt, ist NMW berechtigt, eine Auswahl der in Betracht kommenden Verteilorte eigenständig nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers vorzunehmen und zu bestimmen. NMW hat hierbei nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(5) Ist der Auftraggeber mit der vorgenommenen Auswahl der Verteilorte oder den gewonnenen Verteilorten entsprechend Ziffer (4) nicht einverstanden, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er schuldet dann gleichwohl die bis dahin angefallene angemessene Vergütung entsprechend § 6 Ziffer (4) AGB, mindestens jedoch 80% des Gesamtauftragswertes. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine nicht genügende Anzahl von Verteilorten gewonnen werden konnte.

(6) NMW verpflichtet sich, den jeweiligen Verteilorten durch schriftlichen Hinweis aufzugeben, die Sampling-Objekte (Proben) sorgfältig zu lagern, insbesondere gegen Verderb oder Untergang zu schützen, die Weiter- und Ausgabe der Objekte nur in ungeöffnetem Zustand (Originalverpackung) vorzunehmen und in geeigneter Art zu präsentieren. Geeignet ist hierbei jede Art, die den Samplingzweck erfüllt und nicht dem Ansehen des Auftraggebers abträglich ist. Weiterhin sind die Verteilorte darauf hinzuweisen, Mehrfach- oder Sammelabgaben an einzelne Kunden zu unterlassen.

(7) Die Erfüllung dieser Aufgaben wird von NMW im Rahmen der gemäß § 2 Ziffer (6) AGB vorzunehmenden stichprobenartigen Kontrolle vorgenommen. NMW haftet hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorgaben lediglich für eigene grobe Fahrlässigkeit, eine Haftung für ein Verschulden eines Verteilortes ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Nachweis eines Verschuldens von NMW den Vergütungsanspruch gemessen an dem Umfang der gesamten Samplingaktion anteilig zu mindern.

 

§ 5 Versand

(1) Der Versand zu den Verteilorten erfolgt durch ein von NMW im eigenen Namen beauftragtes Logistikunternehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Samplingware dem Logistikunternehmen auf eigene Kosten zu dem im Auftrag benannten Datum oder sonst übereinstimmend festgelegtem Datum anzuliefern. Die konkrete Anlieferung ist der Spedition/dem Logistiker mindestens 2 Werktage vor Anlieferung in geeigneter Form zu avisieren. Die weiteren Anlieferungsbedingungen werden dem Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung ausgehändigt bzw. sind dieser beigefügt.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware in geeigneter Form und Verpackung anzuliefern.

Kommt der Auftraggeber mit der Lieferung der Ware in Verzug, trägt er sämtliche Kosten der Verzögerung oder etwaiger sonst hieraus entstehende Schäden, sei es auf Seiten von NMW, sei es auf Seiten der Spedition. Der Auftraggeber ist hierbei verpflichtet, NMW von sämtlichen möglichen Schadensersatzansprüchen der Spedition freizustellen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung bleibt hiervon unberührt.

(3) Kommt der Auftraggeber mit der Lieferung der Ware länger als 14 Tage in Verzug, ist NMW berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist für diesen Fall verpflichtet, die volle Vergütung zu zahlen. Das Recht, Schadensersatz und Freistellung zu fordern, bleibt hiervon unberührt, auf § 5 Ziffer (3) AGB wird insoweit verwiesen.

(4) NMW haftet für das eingeschaltete Logistikunternehmen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit oder bei wesentlichen Vertragspflichten.

 

§ 6 Vergütung

(1) Der Auftraggeber schuldet NMW die im Auftrag festgelegte Vergütung.

(2) Die Vergütung umfasst sämtliche interne Kosten für die Tätigkeiten entsprechend § 2 Ziffer (2) AGB als auch sämtliche externe Kosten, insbesondere die Kosten für das beauftragte Logistikunternehmen, Druckereien und Partneragenturen. Sämtliche Kosten verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

(3) Kommt der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug oder beendet er das Vertragsverhältnis in sonstiger Weise unberechtigt, sei es rechtlich oder tatsächlich, bleibt er zur angemessenen Vergütung verpflichtet entsprechend des Standes der Samplingaktion, jedoch mindestens in Höhe von 80% des Auftragswertes.

(4) Als angemessene Vergütung im Sinne dieses Vertrages und dieser AGB können für die Recherche und Akquise sowie deren interne Bearbeitung (Zeitraum ab Auftragserteilung bis Abschluss der Samplingvereinbarung mit den Verteilorten einschließlich) 80% der internen Kosten zuzüglich der eventuell bis dahin angefallenen externen Kosten geltend gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Recherche und Akquise tatsächlich bis zum Ende durchgeführt worden sind. Ab Abschluss der Recherche und Akquise ist als angemessene Vergütung die vertraglich geschuldete Gesamtvergütung in voller Höhe anzusehen.

(5) Für den Fall, dass eine der Vergütungsregelungen der hiesigen AGB - aus welchem Grund auch immer – nicht greifen oder anwendbar sein sollte, beträgt die Vergütung für eine Tätigkeitsstunde der NMW 65,-- € zzgl. MwSt. Dies gilt insbesondere auch im Falle einer konkreten Schadensberechnung bei gegebener Schadensersatzpflicht.

(6) Der Auftraggeber schuldet ferner die volle Vergütung, wenn er das Vertragsverhältnis beendet und/oder die Liste bzw. Kontakte der verbindlich gewonnenen Verteilorte selbständig nutzt oder nutzen lässt.

 

§ 7 Fälligkeit

(1) Die Vergütung ist in voller Höhe nach 14 Tagen fällig mit Beginn der Akquise der Verteilorte.

(2) Kommt es nicht zur Auslieferung der Ware aus Gründen, die NMW unter Maßgabe dieser AGB nicht zu vertreten hat (bspw. mangelnde Mitwirkung, Verzug, Rücktritt oder sonstiges Abstandnehmen vom Vertrag seitens des Auftraggebers) gilt die Vergütung oder die angemessene Vergütung 14 Tage nach Zugang der diesbezüglichen Zahlungsaufforderung als fällig.

(3) Der Nachweis der Dokumentation der Sampling-Aktion (Reporting, siehe § 2 Nr. 2) ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung. NMW ist daher berechtigt, die volle Vergütung zu verlangen, auch wenn das Reporting noch nicht nachgewiesen ist.

 

§ 8 Mitwirkung

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung an der vereinbarten Samplingaktion oder einer ergänzenden Maßnahme verpflichtet, insbesondere zur Information und zur Anlieferung; auf § 3 Ziffer (2) und § 5 Ziffer (2) und (3) wird insofern verwiesen.

(2) Unterlässt der Auftraggeber eine entsprechend seiner Mitwirkungspflicht obliegende Handlung, ist NMW berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auftraggeber zur Nachholung der Handlung eine Frist von mindestens 2 Wochen mit der Erklärung zu bestimmen, dass der Vertrag gekündigt wird, wenn die Handlung bis zum Ablauf der Frist nicht vorgenommen wird. Der Vertrag gilt dann nach Ablauf der Frist ohne weitere Ankündigung oder Erklärung, insbesondere ohne weitere Kündigung als aufgehoben. Die Pflicht zur Vergütung entsprechend § 6 AGB oder etwaiger Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

§ 9 Haftung

(1) Soweit es im Vertragsverhältnis bei Schadensverursachungen auf ein Verschulden ankommt, ist die Haftung von NMW und die ihrer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

§ 10 Verjährung

(1) Sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in einem Jahr.

(2) Verjährungsbeginn ist der Abschluss der Verteilaktion, d. h. der Abschluss der Auslieferung der Ware seitens der Spedition an die Vertriebsorte.

 

§ 11 Abtretungs- und Verpfändungsverbot

Die Abtretung oder Verpfändung von dem Auftraggeber gegenüber NMW zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung von NMW ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.

 

§ 12 Aufrechnung

Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

 

§ 13 Gerichtsstandvereinbarung

Für den Fall, dass der Vertragspartner ebenfalls als Kaufmann im Rechtssinne gilt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts darstellt, ist der Gerichtsstand Essen.

 

§ 14 Schriftlichkeit

Sämtliche Vereinbarungen oder sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden oder gegen geltendes Recht verstoßen, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

​

bottom of page